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02.11.2011 08:25
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder dort eine berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie generell verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Diese Regelung gilt sogar für ausländische Staatsbürger mit sehr kurzer Aufenthaltsbewilligung und Personen, die während weniger als 3 Monate in der Schweiz arbeiten, sofern sie nicht eine adäquate Versicherungsdeckung vorweisen können. Ein ausländischer Staatsbürger muss sich, sobald er sich in der Schweiz niedergelassen hat, versichern, wenn er nicht in Gefahr laufen will, retroaktive Zahlungen leisten zu müssen. Ausserdem werden Gesundheitskosten, die nach seiner Niederlassung in der Schweiz entstanden sind, bevor er sich bei einer Krankenversicherung eingeschrieben hat, nur vergütet, wenn er sich in Zeitraum von drei Monaten nach seiner Ankunft versichert hat. Wenn das nicht der Fall sein sollte, muss er die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Ausnahmefälle müssen von den zuständigen kantonalen Behörden bearbeitet werden, deren Liste beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhältlich ist. Quelle: Krankenkassenversicherung-Prämien.ch, November 2011
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Abgesendet von: Peter K.