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02.10.2012 10:03
Wussten Sie, dass der Gesetzgeber Ihren Arbeitgeber verpflichtet, Sie gegen Unfälle zu versichern? Wenn er Sie mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt, muss er für Ihre Unfalldeckung sorgen, und zwar für Unfälle, die Ihnen am Arbeitsplatz zustossen, aber auch andere, zum Beispiel wenn Sie sich während Ihrer Ferien verletzen. Allerdings hat er das Recht, Ihnen die Kosten für Ihre nicht-berufliche Unfalldeckung vom Gehalt abzuziehen. Wenn Sie aber weniger als acht Stunden pro Wochen arbeiten, sind Sie nur gegen berufsbedingte Unfälle versichert, doch dies gilt auch für Unfälle auf dem Weg von Ihrem Wohnsitz zu Ihrem Arbeitsplatz und umgekehrt. Gleichzeitig zum Abschluss einer Krankenversicherungs-Police unterzeichnen viele Versicherungsnehmer auch eine Unfalldeckung. Doch wenn Sie sich in der Situation des oben beschriebenen ersten Beispiels befinden, ist diese Deckung vollkommen überflüssig und Sie bezahlen ein zweites Mal für eine Deckung, über die Sie bereits verfügen. Falls das zweite Beispiel auf Sie zutreffen sollte, müssen Sie eine Unfall-Police abschliessen, um gegen nicht-berufsbedingte Unfälle versichert zu sein. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Hausfrau oder ein Hausmann, eine Studentin oder ein Student oder auch arbeitslos sind: Sie müssen unbedingt eine Unfalldeckung abschliessen und die Deckung, die Ihre Krankenkasse anbietet, gewährleistet sicherlich einen guten Schutz. Doch Sie sollten wissen, dass Sie, wenn Ihnen etwas zustossen sollte, gewisse Beträge aus eigener Tasche bezahlen müssen: die Franchise und den Selbstbehalt, genau wie bei einer Krankheit. Zahlen Sie nicht zweimal für die gleiche Deckung: wenn Sie Arbeitnehmer sind, sollten Sie Ihre Police überprüfen! Quelle: Krankenkassenvergleich-praemien.ch, Patrick Ducret
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Abgesendet von: Peter K.