15.03.2012 13:08
Seit Januar werden fünf Methoden der Komplementärmedizin unter bestimmten Bedingungen durch die Grundversicherung vergütet. Dies gilt für einen provisorischen Zeitraum, und zwar vom 1. Januar diesen Jahres bis Ende 2017. Es handelt sich dabei um die anthroposophische Medizin, die Homöopathie, die Neuraltherapie, die Phytotherapie und die traditionelle chinesische Medizin. Diese Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, bei derdie Schweizer sich für eine Berücksichtigung dieser medizinischen Methoden, auch Alternativmedizin genannt, ausgesprochen haben, nachdem sie in 2005 von der Liste der Leistungen der Grundversicherung gestrichen worden waren. Was ändert sich für die Versicherungsnehmer? Hier ein Überblick.
Alles wie gehabt? Nicht wirklich!
Im Gegensatz zur Regelung vor 2005, werden die Ärzte, deren Leistungen erstattet werden, nur einen Teil der in der Schweiz praktizierenden Ärzte ausmachen. Die Grundversicherung wird nämlich nur Leistungen von Ärzten erstatten, die eine spezifische, von der FMH, der Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, anerkannte Ausbildung im jeweiligen Fachbereich vorweisen können. Ausserdem ist die Wiedereingliederung dieser komplementärmedizinischen Methoden nicht definitiv: die Periode 2012-2017 wird von den betroffenen Schweizer Ämtern als Testphase für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Methoden genutzt. Parallel dazu wird eine unabhängige, international anerkannte Institution prüfen, ob diese Methoden den gesetzlich geforderten WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) entsprechen.
Konkret bedeutet das, dass ein gewisse Anzahl der von Nicht-FMH-Ärzten ausgeführten Behandlungen nach wie vor von den Zusatzversicherungen erstattet werden. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass manche Versicherungsnehmer plötzlich überversichert sind, denn sie werden für eine Zusatzversicherung zahlen, obwohl sie bereits für gewisse komplementärmedizinische Behandlungen durch die Grundversicherung gedeckt sind. Ausserdem unterliegen die fünf von der Grundversicherung erstatteten Methoden folglich auch genau wie die „normalen“ Behandlungen dem System der Franchisen und Selbstbeteiligungen.
Alternativmedizin und Zusatzversicherungen
Auch vor 2012 war die Alternativmedizin nicht systematisch von einer Vergütung ausgeschlossen. Eine Akupunktur wurde erstattet, vorausgesetzt, sie wurde von einem zugelassenen Arzt ausgeführt. Ausserdem wurden bereits einige in der Komplementärmedizin verwendeten Medikamente auf der sogenannten „Spezialitätenliste“ aufgeführt und folglich erstattet. Für die anderen Fälle musste man eine Zusatzversicherung abschliessen, um rückvergütet zu werden. Aufgrund der diesjährigen Änderung könnte man in Versuchung kommen, bei der ersten gesetzlich gegebenen Möglichkeit, diese Zusatzversicherung zu kündigen. Bei den meisten Versicherungen fällt die Kündigungsfrist auf den 30. September, aber manche Versicherer bieten auch eine Kündigungsmöglichkeit im Juni an: erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse!
Doch aufgepasst: falls Ihr Arzt kein FMH-Arzt ist, werden Ihnen seine Leistungen ohne Zusatzversicherung nicht erstattet. Unser Rat: bevor Sie sich für eine Kündigung entscheiden, haben sie noch reichlich Zeit, sich über Ihre Gewohnheiten klar zu werden. Welche Art Alternativmedizin haben Sie in Anspruch genommen oder werden Sie in Zukunft in Anspruch nehmen? Wenden Sie sich immer an den gleichen Arzt? Ist er ein FMH-Arzt, oder durch eine andere Vereinigung für Komplementärmedizin anerkannt? Zögern Sie nicht, alle notwendigen Informationen bei Ihrem Arzt oder Ihrer Versicherung einzuholen.
Quelle: www.krankenkassenvergleich-praemien.ch, März 2012
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